August Strecker GmbH & Co. KG
Elektro-Schweißmaschinen-Fabrik
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers / Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarungen - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie berufen.

(2) Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller/Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Genehmigung Dritten zugänglich zu machen.

(3) Künftig sprechen wir von uns als Verkäufer, Unternehmer oder Lieferer. Unser Vertragspartner wird als Käufer oder Besteller bezeichnet.

II. Angebote

(1) Alle Angebote sind, sofern sie nicht befristet sind, freibleibend und unverbindlich. Unseren Bestätigungen, insbesondere auch Faxbestätigungen, ist innerhalb von spätestens zwei Wochen nach Zugang durch den Käufer schriftlich zu widersprechen, falls dazu ein Anlass vorhanden ist. Wird einer Bestätigung des Lieferers nicht fristgemäß widersprochen, gilt der Inhalt als vereinbart.

(2) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Vermögenslage des Käufers schon bei Vertragsabschluss ohne unsere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ungünstig war und die Kaufpreiszahlungsverpflichtung nicht anderweitig abgesichert war oder wird oder wenn sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer wesentlich verschlechtert und die Bezahlung fälliger Posten nicht bedingungsgemäß erfolgt. Dabei macht es keinen Unterschied welche Lieferungen diesen Rückständen zugrunde liegen. In beiden Fällen werden alle Forderungen sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung auszuführen.

(3) Unsere Angaben über Maschinenleistungen in bestimmten Zeiträumen stellen eine Auskunft nach den seitherigen Erfahrungen des Lieferers dar, jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarung. Im übrigen gilt für den Vertrag eine Benutzung der Liefersache in einschichtigem Betrieb bei voller sachgemäßer Bedienung und Wartung und üblicher Verwendung als vorausgesetzt.

III. Lieferung

(1) Für den Umfang und die Ausführungen der Lieferungen und sonstigen Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Schutzvorrichtungen, die nicht an der Maschine angebaut sind, werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

(3) Bei Verkäufen ins Ausland finden Incoterms 2000 Anwendung, sofern eine entsprechende Klausel vereinbart ist. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Limburg an der Lahn.

IV. Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MWSt und eventueller Nebenkosten. Mangels besonderer Vereinbarung verstehen sich unsere Preise ab Werk Limburg ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Entladung und eventueller Nebenkosten.

(2) Unabhängig von dem vereinbarten Preis behalten wir uns das Recht vor, den Kaufpreis zu ändern, falls während der Vertragslaufzeit seitens des Käufers Änderungen am Liefergegenstand gewünscht werden. Gleiches gilt, falls die Preise und Kosten des Liefergegenstandes für uns aufgrund von Wechselkursschwankungen, Devisenbestimmung, geänderten Zöllen oder öffentlichen Gebühren, erhöhten Rohstoff-, Lohn-, Transportkosten, sonstigen Materialkosten oder aus anderen Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben, steigen.

(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung frei Zahlstelle, ohne jeden Abzug à Konto des Verkäufers zu leisten und zwar:

a) Neumaschinen: 1/3 bei Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft, Restbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum.

b) Ersatzteile: Innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

c) Reparaturen: Sofort nach Rechnungserhalt rein netto ohne jeden Abzug.

d) Montage: Sofort nach Rechnungserhalt rein netto ohne jeden Abzug.

Soweit ein Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass aus früheren Lieferungen und sonstigen Leistungen oder Nebenkosten kein offenes Saldo zugunsten des Lieferers besteht. Die Annahme von Schecks erfolgt grundsätzlich nur erfüllungshalber, eine Gutschrift nur unter Vorbehalt des Eingangs des Betrages (Einlösung). Wechsel werden nicht angenommen.

(4) Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns vor, Verzugszinsen gemäß §§ 288 II, 247 BGB (8% über dem Basiszinssatz) zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen auf Nachweis sowie sonstiger Verzugsschäden ist zulässig. Als Zahlungstag gilt der Tag, in dem wir über den Betrag endgültig verfügen können.

(5) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt.

V. Verpackung

Wenn nicht ausdrücklich anderes von uns bestätigt, wird die Verpackung nicht zurückgenommen.

VI. Lieferzeit und Lieferfrist

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(4) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Gefahr geht vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Zudem verpflichten wir uns, auf Kosten des Käufers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einfluss-bereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(6) Bei späteren Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich diese in angemessenem Umfang. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind wir auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer/Besteller zumutbar sind.

(7) Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im übrigen gilt für die Haftung und Schadensersatzansprüche Ziffer IX. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder unser Unvermögen während des Annahmeverzuges des Käufers ein oder ist der Käufer für dieser Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

(8) Kommen wir mit unserer Lieferung in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Setzt der Käufer uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer IX. 2. dieser Bedingungen.

(9) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten - bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages - je Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist neu zu beliefern.

VII. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers bzw. Empfängers durch Spediteur als Frachtgut - gegebenenfalls per Luft- oder Seefracht, bei kleineren Sendungen durch Paketpost bzw. private Paketdienste, falls nicht besondere Versandanweisungen des Bestellers schriftlich vorliegen.

(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Inbetriebnahme übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung unsererseits über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Abnahme erfolgt spätestens jedenfalls durch Inbetriebnahme.

(3) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Käufers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger Forderungen jedweden Ursprungs, behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Bei laufender Rechnung sichert dieser Eigentumsvorbehalt die jeweiligen Saldoforderungen.

(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Liefergegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Alle aus Verfügungen des Käufers über den Liefergegenstand sich ergebenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Lieferpreises (einschließlich MWSt.) an uns ab. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Liefergegenstandes, hat der Käufer uns sofort durch Einschreibebrief Mitteilung zu machen, sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventions-Prozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

(4) Der Käufer verpflichtet sich, die Liefergegenstände, einschließlich der auf Wunsch des Käufers in unserem Werk lagernden Teile, zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer, Blitz, Explosion, Wasser uns sonstige Risiken zu versichern und die Entschädigungsansprüche an uns abzutreten. Der Käufer verpflichtet sich weiter, die Liefergegenstände in seine Betriebs-Haftpflichtversicherung aufzunehmen und uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(5) Wird der Käufer durch Verbindung, Vermengung, Vermischung, Verarbeitung oder Bearbeitung des Liefergegenstandes zum Allein- oder Miteigentümer, steht uns das Eigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis des Liefergegenstandes (Lieferpreise einschließlich MWSt. ohne Abzüge) zu den anderen verbundenen, vermengten oder vermischten Sachen entspricht. Eine Verarbeitung oder Bearbeitung gemäß § 950 BGB erfolgt für uns, ohne dass wir hierauf verpflichtet würden. Bei einer Kollision dieser Klausel mit denen anderer Lieferanten erfolgt die Verarbeitung gemeinschaftlich für alle, wobei sich der Anteil nach dem Verhältnis der Lieferungen zueinander richtet. Die Verwahrung erfolgt unentgeltlich.

(6) Übersteigen die uns aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zustehenden Sicherungen den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 20%, gelten die Sicherungen insoweit als freigegeben.

IX. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir, unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt X. - Gewähr wie folgt, sofern der Käufer seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen erfüllt, wobei er wegen eines Mangels eine angemessene, von uns zu bestimmende, Summe zurückbehalten darf. Zudem hat der Käufer seine Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB zu erfüllen.

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir für die Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in besonders dringenden Fällen der unabwendbaren Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehrung unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Beweislast der Erforderlichkeit trägt insoweit der Käufer.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes.

4. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Uns ist in jedem Falle mindestens ein zweiter Nachbesserungsversuch zuzugestehen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich das Recht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer X.2. dieser Bedingungen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Bedienung, nicht ordnungsgemäße und/oder unvollständige Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, übermäßige Nutzung, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, klimatische, chemische, elektrische, elektrochemische oder sonstige Einflüsse und Einwirkungen wie z. B. aggressive Medien und andere materialzerstörende Einflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind.

6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch uns vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die zuvor in dieser Ziffer genannten Verpflichtungen unsererseits sind vorbehaltlich Abschnitt X.2. für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Käufer uns im angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehender Bestimmung ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht würde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

X. Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes oder mit übernommene Montagearbeiten - vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen des Abschnitts IX. und der nachfolgenden Ziffer 2. entsprechend.

2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - gleich aus welchen Rechtsgründen - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers bzw. der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Insoweit wird der Ersatz von reinen Vermögensschäden, d.h. von Produktionsausfällen, Produktionsminderung oder entgangenem Gewinn durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und der Schadenshöhe, begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Bei Lieferung von Neumaschinen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre (einschichtig) bzw. 20 Monate (dreischichtig), soweit eigengefertigte Teile betroffen sind. Für andere Teile, insbesondere Zukaufteile und fremdgefertigte Teile, verbleibt es bei Satz 1, wobei wir unserem Käufer einen etwa bestehenden längeren Gewährleistungsanspruch gegenüber unserem Lieferanten abtreten. Für Schadensersatzansprüche nach X. Abs. 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XII. Sonstige Regelungen

(1) Für vorliegenden Vertrag und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland bei Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch bei einer Versendung ins Ausland, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand für die sich eventuell aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma, Limburg an der Lahn. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers/Käufers zu klagen.

(3) Für den Fall, dass eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam ist oder werden sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine neue Bestimmung der Parteien so ersetzt, dass die neue Bestimmung den ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitestgehend erreicht. Bei etwaigen Lücken dieser Bedingung ist entsprechend zu verfahren.

(4) Wird ein Recht aus diesen Bedingungen einmal oder mehrmals nicht in Anspruch genommen, gilt dies nicht als Verzicht auf dessen Geltendmachung in der Zukunft.

 

Limburg/Lahn, im Januar 2002
AUGUST STRECKER GmbH & Co. KG
Elektro-Schweissmaschinen-Fabrik